Infos zum Heizkostenzuschuss und zur Energiepreispauschale

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Da immer wieder Fragen zu Heizkostenzuschuss und zur Energiepreispauschale eintreffen, haben wir ein paar grundlegende Infos und weiterführende Links zusammengefasst.

Der Heizkostenzuschuss und die Energiepreispauschale (EPP) sind unterschiedliche Zuschüsse. Sollten Sie also für beide Zuschüsse die Berechtigungen erfüllen, können Sie auch beide Zuschüsse bekommen.

Heizkostenzuschuss

Für den Heizkostenzuschuss berechtigt sind Studierende, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 BAföG bezogen haben und nicht bei ihren Eltern leben.

Einzelheiten dazu gibt es in den FAQs zum Heizkostenzuschuss

Energiepreispauschale

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die im Jahr 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus den folgenden Einkunftsarten hatten:

Auszug anspruchsberechtigte Erwerbstätigkeiten

  • Arbeiter:innen, Angestellte
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber:innen")
  • FSJler:innen nach § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz; BFDler:innen nach Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Arbeitnehmer:innen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse der Arbeitgeber:innen erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑)
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter:innen oder Betreuer:innen)
  • Werkstudierende und Studierende im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer:innen mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld)

Wie wird die EPP ausgezahlt?

In der Regel wird die EPP über den regulären Lohn von der Arbeitsstelle ausbezahlt, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei Studierenden mit mehreren Jobs gleichzeitig ist wichtig zu wissen, dass die EPP nur für das erste Arbeitsverhältnis gezahlt wird, nicht für alle Jobs. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich direkt mit der Arbeitsstelle in Kontakt zu treten. 

Wann wird die EPP ausgezahlt?

Die EPP soll im September ausgezahlt werden. Achtung: Die EPP in Höhe von 300 € ist brutto, d. h. der Betrag ist steuerpflichtig.

Das Bundesfinanzministerium hat zur EPP ein umfangreiches FAQ zusammengestellt.