BAföG-Erhöhungen ab Wintersemester 2022/23

Anhebung der BAföG-Bedarfssätze und Freibeträge in Sicht: Wer profitiert von der kommenden BAföG-Novelle?
Finanzhilfe

BAföG-Erhöhungen beschlossen. Wer profitiert? 

Am 23. Juni 2022 wurde vom deutschen Bundestag die 27. BAföG-Novelle verabschiedet. Die Gesetzesänderung des BAföG sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der BAföG-Bedarfssätze und Freibeträge vor. Dies betrifft sowohl das Vermögen und Einkommen der Studierenden als auch das Einkommen der Eltern. Hierdurch profitieren insbesondere diejenigen, die aktuell nicht den BAföG-Höchstsatz erhalten bzw. bisher überhaupt keine Förderung erhalten haben. 

Welche BAföG-Änderungen wurden beschlossen?

  • Elternfreibeträge steigen + 20,75 %
  • Bedarfssätze steigen + 5,75 %, bei auswärtigem Wohnbedarf + 11 %
  • Altersgrenzen heraufgesetzt: bei Studienbeginn unter 45 Jahre
  • Vermögensfreibetrag erhöht
  • BAföG auch bei 520-€-Minijob
  • Anhebung des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags

Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Anhebungen ab dem Wintersemester 2022/2023 nun Anspruch auf BAföG haben.

Die beschlossenen Änderungen sind jedoch noch nicht wirksam. Sie treten voraussichtlich ab 1. August 2022 in Kraft. Als Übergangsregelung gelten die neuen Regelungen für alle Bewilligungszeiträume ab dem 1. August 2022. Für laufende Bewilligungszeiträume (z.B. April 2022 bis März 2023) werden die erhöhten Bedarfssätze ab Oktober 2022 gelten.

Die Erhöhung wird zeitnah und automatisch berücksichtigt. Studierende, denen also bereits jetzt ein Bescheid über den Bewilligungszeitraum ab 10/2022 vorliegt, müssen hiergegen keinen Widerspruch einlegen.