Studienfinanzierung für Studierende mit Beeinträchtigung/chronischer Erkrankung

Das Wichtigste in
Kürze.

Auf dieser Seite erhältst du einen kurzen Einblick in die allgemeine Studienfinanzierung. Da diese Übersicht jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat, empfehlen wir dir dennoch einen Termin zu vereinbaren, damit wir dir die für dich passenden Möglichkeiten vorstellen können. So kannst du gut informiert die für dich beste Finanzierungsart auswählen.

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Aike Dägling

Sozialberater & Ansprechpartner für Studierende mit Beeinträchtigung/chronischer Erkrankung

Mobil: +49 1761 9659 669

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Informationen

  • Elternunterhalt

    Ein Großteil der Studierenden finanzieren ihr Studium durch Elternunterhalt. Laut dem Bürgerlichen Gesetz Buch (BGB) stellt dies die vorrangige Finanzierungsform dar.

    Eltern sind – als Verwandte in gerader Linie – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB) grundsätzlich verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung, also auch während eines Studiums, Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende neben dem Studium nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

    Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Ihnen wird ein angemessener Betrag für das eigene Existenzminimum zugestanden.

    Hinweis: Wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen und die Ausbildung dadurch gefährdet ist, kann beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. Studierende sollen sich in diesem Fall unbedingt an das Studentenwerk wenden!

    (siehe: https://www.studentenwerke.de/de/content/unterhalt-von-eltern )

  • Ausbildungsförderung nach BAföG

    Falls auf Grund des zu niedrigen Einkommens der Eltern im vorletzten Kalenderjahr im Erststudium kein (ausreichender) Elternunterhalt gezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit der Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG. Bitte beachte, dass es Ausschlussgründe wie Alter, Aufenthaltstitel, vorheriger Studienverlauf etc. gibt.

    Um abzuklären, ob Ausbildungsförderung nach BAföG für dich in Frage kommt, empfehlen wir, frühzeitig einen Antrag beim zuständigen BAföG-Amt zu stellen. Dort kannst du dich auch zur Möglichkeit elternunabhängiger Förderung informieren, solltest du bereits langjährig erwerbstätig gewesen sein.

    Für Studierende mit chronischer Erkrankung oder Beeinträchtigung gibt es bestimmte „Nachteilsausgleiche“.

    Beispielweise kann es sein, dass durch eine Beeinträchtigung ein Studium in der Regelstudienzeit nicht realisierbar ist. Hier bietet das BAföG die Möglichkeit eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren. Geregelt ist dies in folgenden Paragraphen „Behinderung“ (§ 15 Absatz 3, Nummer 5 BAföG) oder aus anderen „schwerwiegenden Gründen“ (§ 15 Absatz 3, Nummer 1 BAföG)

    Insgesamt gibt es folgende Regelungen für Studierende mit Beeinträchtigung und chronischer Krankheit, die bestehende Nachteile ausgleichen sollen:

    1. Zusätzlicher Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung der Eltern/der:s Ehepartner:in
    2. Zusätzlicher Vermögensfreibetrag für Auszubildende
    3. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
    4. Berücksichtigung einer Beeinträchtigung bei der Darlehensrückzahlung
    5. Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund nach Auftreten einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
    6. Krankheit während des Studiums
    7. Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn

    Für allgemeine Informationen zu den „Nachteilsausgleichen“ sprich uns gerne an. Für die spezifische Beratung wende dich bitte an deine:n Sachbearbeiter:in des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung.

    Achtung: Wenn du mit einem Aufenthaltstitel in Leipzig studierst, solltest du vor der Beantragung der Ausbildungsförderung Kontakt zur Sozialberatung für internationale Studierende aufnehmen. Je nach Status kann eine Beantragung schädlich für den Aufenthaltstitel sein.

  • Arbeitslosengeld II nach SGB II

    Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben in der Regel erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Erwerbsfähig bedeutet, dass die Person grundsätzlich gesundheitlich dazu in der Lage ist, mindestens 15 Stunden/Woche zu arbeiten. Hilfebedürftig sind Personen, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

    Studierende sind in der Regel von diesen Transferleistungen ausgeschlossen. Dies wird über folgenden Paragraphen geregelt:

    § 7 Absatz 5 SGB II:

    „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, [haben] über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“.

    Somit sind die meisten Studierenden von den Regelleistungen des SGB II ausgeschlossen, da die abstrakte Förderfähigkeit ein Ausschlusskriterium ist.

    Zur Verständnis findest du hier einige Beispiele, welche eine abstrakte Förderfähigkeit darstellen sollen:

    • Student:in studiert im 5 Fachsemester. Es konnte kein ausreichender Leistungsnachweis für die Ausbildungsförderung vorgelegt werden, weshalb eine weitere Förderung nicht stattfinden kann. Abstrakt ist das Studium noch förderfähig, weshalb ein ALG II Bezug im Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
    • Student:in hat bereits einen Bachelorabschluss und beginnt einen zweiten Bachelor. Für den ersten Bachelor konnte Ausbildungsförderung nach BAföG bezogen werden. Der zweite Bachlelor ist nicht förderungsfähig. Dennoch ist das Studium abstrakt förderungsfähig, weshalb ein ALG II Bezug ausgeschlossen ist.
    • Student:in studiert im 7 Fachsemester im Bachelor. Die Regelstudienzeit wurde überschritten und es konnten beim BAföG keine Verlängerungsgründe geltend gemacht werden. Somit besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach BAföG. Abstrakt ist die Ausbildung jedoch förderungsfähig, weshalb kein ALG II bezogen werden kann.

    (Beispielliste nicht abschließend)

    Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Ausnahmeregelungen, kann eine Förderung dennoch über das ALG II erfolgen.

    Beispielsweise ist ein offizielles „Teilzeitstudium zu 50%“ abstrakt nicht förderungsfähig, wodurch ein ALG II Bezug möglich sein kann. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht an allen Hochschulen oder Studiengängen möglich – in der Regel muss ein Teilzeitstudium begründet werden. Die eigene Erkrankung/ Beeinträchtigung kann einen wichtigen Grund darstellen.

    Bei einer offiziellen Studienunterbrechung (Urlaubssemester) aufgrund der eigenen Erkrankung kann ein ALG II Bezug ebenfalls möglich sein. Einen ersten Überblick zum Urlaubssemester findest du in unserem FAQ Urlaubssemester.

    Auch besteht auch die Möglichkeit ein Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II zu beantragen.

    Ob ein ALG II Bezug für dich in Frage kommt, kann gerne in einem Beratungsgespräch besprochen werden.

    Achtung: Bei einem Teilzeitstudium/Urlaubssemester gibt es sozialrechtliche Folgen, welche beachtet werden müssen. Daher empfehlen wir, vor der Beantragung eines solchen Teilzeitstudiums/Urlaubssemester ein Beratungsgespräch mit uns in Anspruch zu nehmen.

    Wenn du mit Aufenthaltsstatus studierst, solltest du vor der Beantragung des Arbeitslosengeld II Kontakt zur Sozialberatung für internationale Studierende aufnehmen. Je nach Status kann der Titel entzogen werden.

  • Wohngeld nach WoGG

    Der Bezug von Wohngeld ist für Studierende grundsätzlich möglich, jedoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wende dich zu einer Erstberatung zum Thema gerne an uns.

  • Weitere Finanzierungsformen

    Wenn du Fragen zum Jobben, zu Krediten oder Stipendien hast, kannst du gerne an unseren Online-Informationsveranstaltungen teilnehmen.