BAföG-Reform 2022/23

Mehr BAföG, besseres BAföG ab Wintersemester 2022/23!

Aufgrund der BAföG-Reform steigen die Chancen auf (mehr) BAföG ab dem Wintersemester 2022/23 deutlich. Antrag stellen lohnt sich!

Am 23. Juni 2022 wurde vom deutschen Bundestag die 27. BAföG-Novelle verabschiedet. Das neue BAföG sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der bisher gültigen Bedarfssätze und der Freibeträge – sowohl beim Einkommen und Vermögen der Studierenden als auch beim Elterneinkommen vor. Studierende, die bisher überhaupt keine oder nur eine geringe BAföG-Förderung erhalten haben, haben also ab Wintersemester 2022/23 deutlich bessere Chancen gefördert zu werden. Auch Studierende, die bereits den vollen Bedarfssatz erhalten, können mit deutlich mehr BAföG rechnen.

Darüber hinaus wurde die Altersgrenze für den spätmöglichen Ausbildungsbeginn von 30 auf 45 Jahre hochgesetzt.

Unter anderem gilt ab Wintersemester 2022/23

  • Der BAföG-Bedarfssatz steigt in Abhängigkeit von der Wohnsituation bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung für unter 25-jährige Studierende auf max. 812 €. Für 25-30-jährige auf max. 934 € und für über 30-jährige auf bis zu 1.018 
  • Für eigene Kinder bis 14 Jahren wird bei der Ermittlung des BAföG-Anspruchs der Bedarfssatz auf Antrag pro Kind um 160 € angehoben.
  • Der Vermögensfreibetrag liegt
    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs bei 15.000 €
    • ab Vollendung des 30. Lebensjahrs sogar bei 45.000 €Das heißt, so viel Vermögen dürfen Studierende besitzen, ohne dass es auf das BAföG angerechnet wird. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Die Freibeträge für die Einkommen der Studierenden wurden ebenfalls angehoben. Für BAföG-Geförderte bleibt künftig ein Minijob mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 520 € bzw. jährlich 6.240 € anrechnungsfrei. Für verheiratete Studierende bzw. Studierende mit eigenen Kindern sind sogar höhere Freibeträge vorgesehen, sodass auch ein höheres Einkommen unter Umständen keinen Einfluss auf den Förderungsanspruch hat.
  • Die Freibeträgefür die Einkommen der Eltern steigen auf
    • 2.415 € für miteinander verheiratete Eltern (für beide gemeinsam) bzw.
    • 1.605 € für nicht miteinander verheiratete bzw. dauernd getrenntlebende Eltern (jeweils pro Elternteil);Hierdurch werden die Einkommen der Eltern also erst ab einem deutlich höheren Betrag angerechnet als dies zuvor der Fall war. Die Chancen BAföG zu erhalten steigen dadurch deutlich.
  • Die Altersgrenze für den spätmöglichen Ausbildungsbeginn wurde von 30 auf 45 Jahre hochgesetzt. Wird die Ausbildung also vor Vollendung des 45. Lebensjahres aufgenommen, ist die Altersgrenze im weiteren Verlauf der Ausbildung für das BAföG unbeachtlich, auch wenn die Ausbildung erst nach dem 45. Lebensjahr abgeschlossen werden kann.Übrigens, wird die Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen, wird immer elternunabhängig gefördert.

Was ist noch wichtig?

  • Seit dem 01.07.2021 können Studierende Leistungen nach dem BAföG über den digitalen Antragsassistenten „BAföG Digital“ beantragen. Der BAföG-Antrag lässt sich unkompliziert am Computer über einen Zugang zum Online-Tool mit allen notwendigen Daten erstellen, bearbeiten und digital versenden. Alle erforderlichen Formblätter werden in einfacher und übersichtlicher Weise zusammengefügt. Der Antrag kann vollständig elektronisch übersandt werden und die:der Antragsteller:in erhalten eine automatische Mitteilung über den Antragseingang.
  • Die Hälfte des als Darlehen erhaltenen BAföGs wird wie gewohnt erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig (nach dem ersten Abschluss). Die Rückzahlung erfolgt einkommensabhängig in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen. Erhalten Studierende beispielsweise für sechs Semester Bachelor- und vier Semester Masterstudium monatlich 934 € (BAföG-Höchstsatz für Studierende zwischen 25 und 30 Jahren), also insgesamt 56.040 €, müssen sie mit maximal 10.010 € weniger als ein Fünftel zurückzahlen – eine günstigere Studienfinanzierung gibt es nicht!
  • Wer zwei Semester länger studiert aus Gründen, die vom BAföG-Amt nicht anerkannt werden (z.B. Verlängerung des Studiums zur Notenverbesserung), kann „Hilfe zum Studienabschluss“ erhalten. Dabei handelt es sich um ein zinsfreies Darlehen, welches vollständig zurückgezahlt werden muss (sog. Volldarlehen). Voraussetzung ist, dass man innerhalb von vier Fachsemestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird und die Hochschule bescheinigt, dass das Studium innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann. Die Rückzahlung des Volldarlehens erfolgt in der Regel erst nach der Rückzahlung des regulären BAföGs (siehe Fallbeispiel 5).

Förderungs-Beispiele

  • Fallbeispiel 1: Eltern verheiratet / Arbeiter & Angestellte / ein Geschwisterkind

    Antragstellerin wohnt während des Studiums nicht zu Hause. Die Eltern sind miteinander verheiratet. Der Vater arbeitet als Industrieschlosser mit einem Jahresbruttogehalt von 35.000 €. Die Mutter arbeitet als Angestellte und erzielt ein Bruttogehalt von 30.000 €.

    Sie zahlen zusammen 11.000 € Steuern im Jahr. Die Antragstellerin hat eine leibliche Schwester, die noch zur Schule geht.

    Vom Einkommen der Eltern werden rund 83 € angerechnet. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 812 € besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 729 €.

  • Fallbeispiel 2: Eltern verheiratet / beide selbständig / ein Geschwisterkind

    Auch in diesem Beispiel wohnt die Antragstellerin während des Studiums nicht zu Hause. Die Eltern sind ebenfalls miteinander verheiratet. Beide sind selbständig. Der Vater erzielt positive Einkünfte in Höhe von 60.000 €, die Mutter in Höhe von 40.000 € pro Jahr. Steuern (einschließlich der Gewerbesteuer) werden in Höhe von 20.000 € gezahlt. Die Antragstellerin hat eine leibliche Schwester, die noch zur Schule geht.

    Vom Einkommen der Eltern werden rund 160 € angerechnet. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 812 € besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 625 €.

  • Fallbeispiel 3: Eltern geschieden / keine Geschwister

    In diesem Beispiel sind die Eltern geschieden. Der Vater hat als Selbständiger positive Einkünfte von jährlich 50.000 € und zahlt hierauf 12.000 € Steuern (einschließlich Gewerbesteuer). Die Mutter ist Beamtin, erzielt positive Einkünfte von 33.000 € im Jahr und ist in Höhe von 4.800 € steuerpflichtig. Geschwister sind nicht vorhanden.

    Der Vater verfügt in diesem Fallbeispiel über kein anrechenbares Einkommen. Vom Einkommen der Mutter werden aber 151 € angerechnet. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 812 € besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 661 €.

  • Fallbeispiel 4: Mutter verstorben / Vater wieder verheiratet / zwei Stiefgeschwister

    Auch in diesem Beispiel wohnt die Antragstellerin während des Studiums nicht zu Hause. Die Mutter ist verstorben. Der Vater ist freiberuflich selbständig. Das Einkommen beträgt pro Jahr 100.000 € auf das er 25.000 € Steuern zahlt. Die Antragstellerin ist Einzelkind und bekam aufgrund des sehr hohen Einkommens des Vaters bisher kein BAföG.

    Nunmehr heiratet der Vater. Die neue Ehefrau arbeitet nicht. Sie hat zwei Kinder in die Ehe eingebracht, die beide im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater der Antragstellerin zusammenleben und noch zur Schule gehen. Unterhalt vom leiblichen Vater erhalten die Kinder nicht.

    Vom Einkommen des Vaters werden auf den Bedarf der Antragstellerin künftig nur noch 45 Euro angerechnet. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 812 € besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 767 €, also ziemlich nah an einer vollen Förderung. Nach der Eheschließung des Vaters konnten nunmehr Freibeträge vom Einkommen für seine neue Ehefrau und den beiden Stiefkindern abgezogen werden, sodass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht.

  • Fallbeispiel 5: Darlehensrückzahlung & Hilfe zum Studienabschluss

    Der:die Antragstellende erhält während der Regelstudienzeit BAföG in Höhe von 40.000 €. Im Anschluss bezieht er:sie Hilfe zum Studienabschluss in Höhe von 10.000 € als Volldarlehen.

    Da beim BAföG die Hälfte ein Darlehen ist und die andere Hälfte geschenkt ist, beträgt die Darlehenssumme des regulären BAföGs 20.000 €.  Die Hilfe zum Studienabschluss ist ein Volldarlehen. Die rückzuzahlende Darlehenssumme beträgt also insgesamt 30.000 €.

    Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Zunächst wird das Darlehen des regulären BAföGs in monatlichen Raten à 130 € abbezahlt. Nach 77 Raten, also insgesamt 10.010 €, wird der Rest erlassen. In diesem Beispiel bekommt der:die BAföG-Geförderte also 9.990 € erlassen.

    Mit der 78. Rate beginnt nahtlos die Rückzahlung der Hilfe zum Studienabschluss. Da diese als Volldarlehen geleistet wird, müssen die kompletten 10.000 € zurückgezahlt werden.

    Von insgesamt 50.000 € Förderung muss der:die Antragstellende nur 20.010 € zurück zahlen. 

Stand der Rechenbeispiele: Juli 2022, Rechtslage ab WS 2022/23

Fragen zur Antragstellung?


Nicht vergessen, selbst wenn das BAföG gering ausfällt:
Die Hälfte ist immer geschenkt und BAföG-geförderte Studierende sind vom Rundfunkbeitrag komplett befreit.

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