
Mehr BAföG 2021
Chancen auf BAföG steigen zum Wintersemester 2021/22!
In den vergangenen Jahren gab es eine saftige Erhöhung des BAföGs. Zum Wintersemester 2021/22 werden die Freibeträge für die Elterneinkommen nochmals zusätzlich erhöht. Studierende, die bisher kein BAföG erhalten haben, haben damit deutlich bessere Chancen gefördert zu werden. Auch Studierende, die bereits BAföG gefördert werden können mit deutlich mehr BAföG rechnen.
Unter anderem gilt ab Wintersemester 2021/22:
Alle Details zur BAföG-Reform gibt es auf der Seite des Deutschen Studentenwerkes.
Was sich noch ändert?
Förderungs-Beispiele
Fallbeispiel 1: Eltern verheiratet / Arbeiter & Angestellte / Geschwister
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Die Eltern sind miteinander verheiratet. Der Vater ist Arbeiter mit einem Jahresbruttogehalt von 25.000 €. Die Mutter arbeitet als Angestellte und erzielt ein Bruttogehalt von 30.000 €.
Sie zahlen zusammen 8.000 € Steuern im Jahr. Neben dem Studierenden gibt es noch ein weiteres Kind, welches noch die Schule besucht und keine eigenen Einnahmen hat.
Zukünftig werden monatlich 188,66 € statt bisher 260,40 € vom Einkommen der Eltern angerechnet. Der:die Studierende bekommt dann monatlich 555 € statt bisher 389 €.
Fallbeispiel 2: Eltern verheiratet / beide selbständig / Geschwister
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Die Eltern sind miteinander verheiratet. Beide sind selbständig. Der Vater erzielt positive Einkünfte in Höhe von 60.000 €, die Mutter in Höhe von 20.000 € pro Jahr. Steuern (einschließlich der Gewerbesteuer) werden in Höhe von 15.000 € gezahlt. Außerdem gibt es eine Schwester, die noch die Schule besucht und keine eigenen Einnahmen hat.
Zukünftig werden monatlich 231,00 € statt bisher 321,75 € vom Einkommen der Eltern angerechnet. Der:die Studierende bekommt dann monatlich 513 € statt bisher 327 €.
Fallbeispiel 3: Eltern geschieden / keine Geschwister
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In diesem Beispiel sind die Eltern geschieden. Der Vater hat als Selbständiger positive Einkünfte von jährlich 25.000 € und zahlt hierauf 2.800 € Steuern. Die Mutter ist Beamtin, erzielt positive Einkünfte von 33.000 € im Jahr und ist in Höhe von 4800 € steuerpflichtig. Geschwister sind nicht vorhanden.
Zukünftig werden monatlich 349,38 € statt bisher 396,25 € vom Einkommen der Eltern angerechnet. Der:die Studierende bekommt dann monatlich 395 € statt bisher 253 €.
Fallbeispiel 4: Eltern verheiratet / beide Angestellte / keine Geschwister
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Der Vater ist Angestellter mit 33.300 €, Mutter ebenfalls Angestellte mit 28.000 € Bruttoeinkommen im Jahr. Beide sind verheiratet und zahlen im Jahr 9.000 € Steuern. Der studierende Sohn ist Einzelkind und bekam bisher wegen des Einkommens der Eltern kein BAföG.
Zukünftig erhält er monatlich 92 € und muss wegen des BAföG-Bezuges keinen Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) zahlen.
Der finanzielle Vorteil durch die BAföG-Neuregelung liegt damit bei 1.104 € im Jahr!
Fallbeispiel 5: Darlehensrückzahlung & Hilfe zum Studienabschluss
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Der:die Antragstellende erhält während der Regelstudienzeit BAföG in Höhe von 40.000 €. Im Anschluss bezieht er:sie Hilfe zum Studienabschluss in Höhe von 10.000 € als Volldarlehen.
Da beim BAföG die Hälfte ein Darlehen ist und die andere Hälfte geschenkt ist, beträgt die Darlehenssumme des regulären BAföGs 20.000 €. Die Hilfe zum Studienabschluss ist ein Volldarlehen. Die rückzuzahlende Darlehenssumme beträgt also insgesamt 30.000 €.
Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Zunächst wird das Darlehen des regulären BAföGs in monatlichen Raten à 130 € abbezahlt. Nach 77 Raten, also insgesamt 10.010 €, wird der Rest erlassen. In diesem Beispiel bekommt der:die BAföG-Geförderte also 9.990 € erlassen.
Mit der 78. Rate beginnt nahtlos die Rückzahlung der Hilfe zum Studienabschluss. Da diese als Volldarlehen geleistet wird, müssen die kompletten 10.000 € zurückgezahlt werden.
Von insgesamt 50.000 € Förderung muss der:die Antragstellende nur 20.010 € zurück zahlen.
Stand der Rechenbeispiele: Herbst 2019
Fragen zur Antragstellung?
Für allgemeine erste Fragen zum BAföG-Antrag lohnt ein Besuch beim BAföG-Service im Studenten-Service-Zentrum (SSZ).
Nicht vergessen, selbst wenn das BAföG gering ausfällt:
Die Hälfte ist immer geschenkt und BAföG-geförderte Studierende sind vom Rundfunkbeitrag komplett befreit.