Mehr BAföG für mehr Studierende ab Wintersemester 2024/25

Aufgrund der BAföG-Reform steigen die Chancen auf (mehr) BAföG ab dem Wintersemester 2024/25 deutlich. Antrag stellen lohnt sich!

Am 13.06.2024 wurde vom deutschen Bundestag die 29. BAföG-Novelle verabschiedet. Das neue BAföG sieht unter anderem eine Anhebung der bisher gültigen Bedarfssätze und der Freibeträge – sowohl beim Einkommen und Vermögen der Studierenden als auch beim Elterneinkommen vor. Studierende, die bisher überhaupt keine oder nur eine geringe BAföG-Förderung erhalten haben, haben also ab Wintersemester 2024/25 deutlich bessere Chancen gefördert zu werden. Auch Studierende, die bereits den vollen Bedarfssatz erhalten, können mit mehr BAföG rechnen.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Der BAföG-Bedarfssatz steigt in Abhängigkeit von der Wohnsituation bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung für unter 25-jährige Studierende auf max. 855 €. Für 25-30-jährige auf max. 992 € und für über 30-jährige auf bis zu 1.088 

  • Der Freibetrag für das Vermögen von Studierenden liegt weiterhin
    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs bei 15.000 €
    • ab Vollendung des 30. Lebensjahrs sogar bei 45.000 €.
      Das heißt, so viel Vermögen dürfen Studierende besitzen, ohne dass es auf das BAföG angerechnet wird. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Vermögen der Eltern spielt hingegen im BAföG keine Rolle!

  • Die Freibeträge für die Einkommen der Studierenden wurde ebenfalls angepasst. Für BAföG-Geförderte bleibt auch künftig ein Minijob mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von aktuell 538 € bzw. jährlich 6.456 € anrechnungsfrei. Für verheiratete Studierende bzw. Studierende mit eigenen Kindern sind sogar höhere Freibeträge vorgesehen, sodass auch ein höheres Einkommen unter Umständen keinen Einfluss auf den Förderungsanspruch hat.

  • Die Freibeträge für die Einkommen der Eltern steigen auf
    • 2.540€ für miteinander verheiratete Eltern (für beide gemeinsam) bzw.
    • 1.690 € für nicht miteinander verheiratete bzw. dauernd getrenntlebende Eltern (jeweils pro Elternteil);
    • Zudem steigen die Freibeträge für Geschwisterkinder (die keine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung betreiben) auf 770 Euro für jedes Geschwisterkind. Und das Beste: Einkommen von minderjährigen Geschwistern, wenn diese z. B. einem Minijob nachgehen oder Ausbildungsvergütung erhalten, wirkt sich künftig nicht negativ auf den Geschwisterfreibetrag aus. 
    • Der Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherung (der im BAföG pauschal erfolgt) wurde ebenfalls erhöht. Bei Eltern, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden bei der Ermittlung des BAföG-Anspruchs künftig 22,3% statt bisher 21,6% vom Jahreseinkommen abgezogen. Bei selbständigen Elternteilen 38,8% statt bisher 38,0% und bei nichterwerbstätigen Elternteilen (z.B. Altersrentnern) 16,5% statt bisher 15,9%

Durch die aufgezählten Anhebungen werden die Einkommen der Eltern also erst ab einem deutlich höheren Betrag angerechnet als dies zuvor der Fall war. Die Chancen BAföG zu erhalten steigen dadurch deutlich!

Erleichterung beim Fachrichtungswechsel

Künftig haben Studierende ein Semester länger Zeit sich im Studium zu orientieren, bevor Sie einen Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch vornehmen. Grundsätzlich steigen die Anforderungen, um für eine andere als die bisherige Ausbildung gefördert zu werden. Je schneller der Wechsel vollzogen wird, desto wahrscheinlicher ist es für die neue Ausbildung Förderung zu erhalten. Beim erstmaligen Wechsel, der bis zum Beginn des 4. Fachsemesters vorgenommen wird, wird in der Regel ein sog. Wichtiger Grund vermutet. In diesen Fällen bedarf es also nicht einmal einer Begründung, um für die neue Ausbildung gefördert zu werden. Erfolgt der Wechsel hingegen nicht erstmalig bzw. in einem höheren Semester, sind die Gründe hierfür darzulegen. 

Die Studienstarthilfe, ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für Studienanfänger:innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll jungen Menschen aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug den Einstieg in die Hochschulausbildung erleichtern. Sie sollen damit bei Ausgaben unterstützt werden, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Computer, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution).

Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet und muss nicht zurückgezahlt werden.

Das Bundesbildungsministerium schätzt in seinem Gesetzentwurf, dass deutschlandweit jährlich etwa 15.000 Studienanfänger von der Unterstützung profitieren könnten. Im vergangenen Jahr wurden an deutschen Hochschulen knapp 480.000 Erstsemester gezählt.

  • Voraussetzungen für Studienstarthilfe
    1. Antragsteller haben zum Studienbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    2. Bisher wurde keine Ausbildung einer Hochschule bzw. Berufsakademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG aufgenommen bzw. abgeschlossen. Es handelt sich also um die erste Hochschulausbildung.
    3. Im Monat vor dem Ausbildungsbeginn wurde eine der nachfolgend genannten Sozialleistungen bezogen (Bescheid ist als Nachweis zum Antrag beizufügen):
    • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
    • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

     

    In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf die Studienstarthilfe.

  • Hinweis zur Antragstellung
    • Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf gesonderten Antrag (nicht automatisch mit dem BAföG-Antrag).
    • Der Antrag kann ausschließlich über BAföG-Digital.de gestellt werden (einfache Registrierung auch ohne elektronischen Personalausweis möglich)
    • Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden.
    • Zum Antrag sind folgende Nachwiese vorzulegen:
      • Immatrikulationsbescheinigung / Bescheinigung gem. § 9 BAföG
      • Nachweis über den Sozialleistungsbezug im Monat vor dem Ausbildungsbeginn (z. B. durch Vorlage der der Leistungsbescheide)
  • Seit dem 01.07.2021 können Studierende Leistungen nach dem BAföG über den digitalen Antragsassistenten „BAföG Digital“ beantragen. Der BAföG-Antrag lässt sich unkompliziert am Computer über einen Zugang zum Online-Tool mit allen notwendigen Daten erstellen, bearbeiten und digital versenden. Alle erforderlichen Formblätter werden in einfacher und übersichtlicher Weise zusammengefügt. Der Antrag kann vollständig elektronisch übersandt werden und die:der Antragsteller:in erhalten eine automatische Mitteilung über den Antragseingang.
  • Die Hälfte des als Darlehen erhaltenen BAföGs wird wie gewohnt erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig (nach dem ersten Abschluss). Die Rückzahlung erfolgt einkommensabhängig in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen. Erhalten Studierende beispielsweise für sechs Semester Bachelor- und vier Semester Masterstudium monatlich 934 € (BAföG-Höchstsatz für Studierende zwischen 25 und 30 Jahren), also insgesamt 56.040 €, müssen sie mit maximal 10.010 € weniger als ein Fünftel zurückzahlen – eine günstigere Studienfinanzierung gibt es nicht!
  • Wer zwei Semester länger studiert aus Gründen, die vom BAföG-Amt nicht anerkannt werden (z.B. Verlängerung des Studiums zur Notenverbesserung), kann „Hilfe zum Studienabschluss“ erhalten. Dabei handelt es sich um ein zinsfreies Darlehen, welches vollständig zurückgezahlt werden muss (sog. Volldarlehen). Voraussetzung ist, dass man innerhalb von vier Fachsemestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird und die Hochschule bescheinigt, dass das Studium innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann. Die Rückzahlung des Volldarlehens erfolgt in der Regel erst nach der Rückzahlung des regulären BAföGs.

Fragen zur Antragstellung?


Nicht vergessen, selbst wenn das BAföG gering ausfällt:
Die Hälfte ist immer geschenkt und BAföG-geförderte Studierende sind vom Rundfunkbeitrag komplett befreit.