EU-Bürger:innen
EU-Bürger:innen haben verschiedene Möglichkeiten, die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG zu erfüllen.
- 1. Möglichkeit: Erwerbstätigkeit in Deutschland
Eine dieser Möglichkeiten ist, dass EU-Bürger:innen in Deutschland neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen. Hintergrund ist, das in der EU geltende Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Konkret sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU oder nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von EU-Bürger:innen, die ihr Aufenthaltsrecht von diesen ableiten, erfüllen ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG, ohne dass sie selbst einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen müssen. Familienangehörige weisen den ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach bzw. eine Bescheinigung der Ausländerbehörde darüber, dass die erforderlichen Angaben zum Erhalt einer solchen Karte gemacht wurden. Nahestehende Personen von EU-Bürger:innen müssen zwingend eine Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU vorlegen.
- 2. Möglichkeit: Recht auf Daueraufenthalt
Eine weitere Möglichkeit ist das Recht auf Daueraufenthalt. Erfasst sind im Wesentlichen EU-Bürger:innen, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Der Nachweis kann über eine Daueraufenthaltskarte geführt werden, die von den Ausländerbehörden ausgestellt wird.
Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU oder nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von EU-Bürger:innen, die ebenfalls ein Recht auf Daueraufenthalt über das Freizügigkeitsgesetz/EU ableiten können ebenfalls Leistungen nach dem BAföG erhalten. Familienangehörige und nahestehende Personen von EU-Bürger:innen weisen das Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU nach. Nahestehende Personen von EU-Bürger:innen müssen ggf. zusätzlich eine Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU vorlegen.
- 3. Möglichkeit: Inhaltlicher Zusammenhang zwischen Studium und vorheriger Beschäftigung
Der BAföG-Anspruch entsteht außerdem durch ein Beschäftigungsverhältnis, das in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Studium steht und das mindestens sechs Monate vor Beginn des Studiums aufgenommen wurde. Die Beschäftigung muss in Deutschland ausgeübt worden sein.
- 4. Möglichkeit: Abgeleitetes Recht
Darüber hinaus können die persönlichen BAföG-Voraussetzungen für EU-Bürger:innen auch dann erfüllt sein, wenn das Freizügigkeitsrecht von Ehe-, Lebenspartner:innen oder eigenen Kindern abgeleitet werden kann.
Andere internationale Studierende
Internationale Studierende, die nicht der Gruppe der EU-Bürger:innen angehören, können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.
- Niederlassungserlaubnis
Internationale Studierende, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, erfüllen ohne weiteres die persönlichen BAföG-Voraussetzungen. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Aufenthaltskarte.
- Vorhandensein eines bestimmten Aufenthaltstitels
Internationale Studierende mit einer Bleibeperspektive können ebenfalls die Voraussetzungen nach dem BAföG erfüllen. Entscheidend ist der jeweils bestehende Aufenthaltstitel. Welche Aufenthaltstitel zu einer Förderung nach dem BAföG berechtigen, kann dem § 8 Absatz 2 BAföG entnommen werden.
Insbesondere zählen hierzu aber Personen, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.
- Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34, 36 Abs. 2 oder nach § 36a AufenthG + seit mind. 15 Monaten in Deutschland
Auch Studierende mit anderen Aufenthaltstiteln (z.B. § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34 oder nach § 36a AufenthG) können Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. In diesen Fällen müssen sich Studierende zusätzlich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.